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Rechtzeitig vor dem Urlaub sorgt die Pflegereform in diesem Jahr dafür, dass häusliche Pflege finanziell etwas bessergestellt wird und Gelder flexibler eingesetzt werden können. Das Budget für Kurzzeitpflege steigt ab dem 1. Juli auf 1854 Euro pro Jahr. Diese greift, wenn Pflegebedürftige nicht zu Hause, sondern vorübergehend stationär betreut werden müssen. Häufig ist das der Fall, wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt – oder zeitweise ungewöhnlich intensive Pflege notwendig ist.
Für mehr Flexibilität gibt es künftig ein gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Pflegebedürftige können ab Pflegegrad zwei dann je nach Bedarf insgesamt bis zu 3539 Euro pro Jahr flexibel einsetzen.
Die Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn Angehörige die Pflege kurzfristig oder auch für mehrere Tage oder Wochen nicht übernehmen können, weil sie zum Beispiel einen dringenden Termin wahrnehmen müssen, erkrankt sind oder in den Urlaub fahren. Bisher konnten Betroffene erst nach sechs Monaten häuslicher Pflege Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Dank der Reform entfällt diese sogenannte Vorpflegezeit. Und noch eine gute Nachricht gibt es für Pflegebedürftige der Pflegegrade zwei bis fünf sowie für ihre pflegenden Angehörigen: Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt ab Juli künftig bis zu acht Wochen pro Jahr, statt wie bisher bis zu sechs Wochen.
Geld gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse. „Wichtig ist, Quittungen und andere Belege zu sammeln, die nachweisen, welche Kosten entstanden sind“, rät Klaus Wicher, Landesvorsitzender des Sozialverbands SoVD Hamburg. „Wenn der Antrag rückwirkend gestellt wird, können die Belege gleich mit eingereicht werden.“
Wicher begrüßt die gesetzlichen Neuregelungen: „Pflegende Angehörige brauchen Auszeiten, um gesund zu bleiben und sich auch um ihre eigenen Belange kümmern zu können. Sie tragen eine hohe Verantwortung und bewältigen tagtäglich herausfordernde Situationen. Die neuen Regelungen bieten mehr Zeit und Möglichkeiten für die notwendige Erholung.“
Und wenn Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen gern gemeinsam in den Urlaub fahren möchten, gibt es sogar die Möglichkeit, dass eine Pflegeperson im Urlaub dabei ist. Außerdem gibt es Pflegehotels, welche die Versorgung teilweise oder vollständig übernehmen. Kurzzeitpflege kommt allerdings nur dann infrage, wenn das Pflegehotel als Kurzzeitpflegeeinrichtung zugelassen ist. Für Verhinderungspflege braucht die Einrichtung keine besondere Zulassung. Die Kosten für die Pflege (nicht für den gesamten Urlaub) trägt in der Regel die Kasse. Angehörige zahlen für den Erholungsurlaub selbst.
Text: SeMa Redaktion
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