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Krankenkasse muss für gutes Hören sorgen

Krankenkasse muss für gutes Hören sorgen

Aus dem SeMa September 2025 · Beitrag · 2 Minuten

Krankenkasse muss für gutes Hören sorgen

Fotos: Pixabay

Wenn das zuzahlungsfreie Hörgerät nicht optimal arbeitet, müssen die Betroffenen in die Tasche greifen und für ein besseres Gerät dazu zuzahlen. Doch es gibt mehr Ausnahmen: „Hier ist die gute Nachricht – Krankenkassen müssen im Zweifelsfall auch die teurere Variante bezahlen“, berichtet Klaus Wicher, Hamburger SoVD-Vorsitzender.

Bietet das neue Gerät eine Verbesserung des Sprachverständnisses um mindestens fünf Prozent oder reduziert den Störschall um mindestens zweieinhalb Prozent, muss die Kasse die Kosten tragen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: L 14 KR 129/22).

Geklagt hatte eine Frau, die von ihrer Krankenkasse die Versorgung mit dem Hörsystem „KINDuro 3410“ zum Preis von 3320 Euro beantragt hatte. Zuvor hatte ein Hörtest ergeben, dass die Klägerin mit der teureren Variante eine Verbesserung um fünf Prozent bei der Stimmerkennung und zweieinhalb Prozent bei störenden Umgebungsgeräuschen wahrnahm.

Die Krankenkasse wollte allerdings nur den Festpreis für zuzahlungsfreie Hörgeräte tragen und begründete dies damit, dass eine fünfprozentige Verbesserung des Hörempfindens zu wenig sei. Damit habe die Klägerin keinen „wesentlichen Gebrauchsvorteil“.

Dies sah das LSG Berlin anders und berief sich darauf, dass auch Menschen mit Höreinschränkung das Recht auf einen möglichst hohen „Ausgleich des Funktionsdefizits“ haben. Hilfsmittel zum Ausgleich von Behinderung seien nicht unbedingt auf die Minimalversorgung beschränkt, solange sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich seien und nicht über das Notwendige hinausgehen würden. „Entscheidend bei der Auswahl eines Hörgeräts ist also das subjektive Hörempfinden und nicht der Preis“, erklärt Wicher.

Gut zu wissen:

  • Kostenübernahme auch über Festbetrag hinaus: Krankenkassen müssen höherwertige Hörgeräte übernehmen, wenn diese einen deutlichen Gebrauchsvorteil bieten.
  • Subjektives Hörempfinden zählt: Das subjektive Hörempfinden des Versicherten ist ein entscheidendes Kriterium.
  • Beweislast: Kann der Versicherte nachweisen, dass ein höherwertiges Gerät einen deutlichen Vorteil bietet, muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen.
  • Festbeträge sind nicht immer bindend: Die Festbetragsregelung soll zwar die Kostenkontrolle gewährleisten, darf aber nicht eine medizinisch notwendige Versorgung mit einem Hörgerät ausschließen.
  • Berufliche Anforderungen: Wenn Versicherte beruflich auf eine gute Hörfähigkeit angewiesen sind, besteht eher die Notwendigkeit eines höherwertigen Geräts, das die Krankenkasse dann tragen muss.

Mitglieder des SoVD können sich kostenfrei zu allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beraten lassen – und vieles mehr. Telefon: 040/611 60 70, E-Mail: info@sovd-hh.de, www.sovd-hh.de

Text: Susanne Rahlf/SoVD